Art. 27 – Transparenz in Bezug auf Personen und Stellen, die Mittel für die Umsetzung des Ukraine-Plans erhalten

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Ukraine veröffentlicht aktuelle Daten zu Personen und Stellen, einschließlich Auftragnehmern, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan festgelegten Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von vier Jahren kumulativ Finanzmittel in Höhe von mehr als 100 000 EUR erhalten.
(2)Für die in Absatz 1 genannten Personen und Stellen werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen in der Reihenfolge der insgesamt erhaltenen Mittel in maschinenlesbarem Format auf einer Website veröffentlicht: a) bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers; b) bei natürlichen Personen Vor- und Nachname oder -namen des Empfängers; c) der vom Empfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt.
(3)Die in Absatz 2 genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Stellen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden der Kommission und dem Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
(4)Die Ukraine übermittelt der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen und Stellen in einem maschinenlesbaren Format, das in dem in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe i genannten Rahmenabkommen festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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