Art. 30 – Umsetzung der Garantie für die Ukraine und der Finanzierungsinstrumente

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Garantie für die Ukraine und die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine unterstützt werden, werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.
(2)Die förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine und die förderfähigen betrauten Stellen für die Zwecke der Finanzierungsinstrumente sind die in Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gegenparteien, einschließlich solcher aus Drittländern, die gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung zur Garantie für die Ukraine beitragen. Abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, die einen Beitrag zur Garantie für die Ukraine gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung geleistet haben und die ausreichende Gewähr für ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für die Ukraine förderfähig.
(3)Die Kommission gewährleistet die wirksame, effiziente, bedarfsorientierte und faire Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die förderfähigen Gegenparteien und gegebenenfalls die förderfähigen betrauten Stellen im Rahmen eines inklusiven Ansatzes, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und deren Kapazitäten, Mehrwert, Erfahrung und Risikobereitschaft gebührend berücksichtigt.
(4)Die Kommission sorgt für eine faire und transparente Behandlung aller förderfähigen Gegenparteien und aller förderfähigen betrauten Stellen und stellt sicher, dass Interessenkonflikte während des gesamten Durchführungszeitraums des Investitionsrahmens für die Ukraine vermieden werden. Um Komplementarität zu gewährleisten, kann die Kommission von förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine oder von förderfähigen betrauten Stellen für die Zwecke von Finanzierungsinstrumenten relevante Informationen über ihre nicht von der EU unterstützten Vorhaben anfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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