Art. 29 – Zusätzliche Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Mitgliedstaaten, Drittländer und Dritte können zur Garantie für die Ukraine und zu den im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine eingerichteten Finanzierungsinstrumenten beitragen. Beiträge zur Garantie für die Ukraine werden gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet.
(2)Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine erhöhen den Betrag der Garantie für die Ukraine, ohne dass dadurch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für die Union entstehen.
(3)Für alle in Absatz 1 genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und dem Beitragszahler eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und gleichzeitig über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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