Art. 32 – Dotierung

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Dotierungsquote für die Garantie für die Ukraine beträgt zunächst 70 %. In Bezug auf den für die Gesamtdotierung vorgesehenen Zeitraum von Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichend, wird die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 gebildet und entspricht dem Dotierungsbetrag, der der gewährten Garantie der Ukraine entspricht, und kann schrittweise gebildet werden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.
(2)Die Dotierungsquote wird mindestens einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Kriterien zu ändern und gegebenenfalls den in Artikel 31 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstbetrag der Garantie für die Ukraine um bis zu 30 % zu erhöhen oder zu verringern. Die Kommission kann den Höchstbetrag der Garantie für die Ukraine nur erhöhen, wenn die Dotierungsquote gesenkt wird. Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung kann die Kommission vorsehen, dass der erhöhte Betrag der Ukraine Garantie für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung steht.
(4)Abweichend von Artikel 213 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die Garantie für die Ukraine.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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