Art. 25 – Außerordentliche Brückenfinanzierung

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Unbeschadet des Artikels 24 kann die Kommission für den Fall, dass bis zum 2. März 2024 das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der Ukraine-Plan nicht angenommen wird, beschließen, der Ukraine vorbehaltlich zufriedenstellender Fortschritte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans eine begrenzte außerordentliche Unterstützung in Darlehensform für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes zu unterstützen, vorbehaltlich der in einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen, der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1festgelegten Vorbedingung, der Einhaltung des Artikels 6 und der verfügbaren Finanzmittel.
(2)In der gemeinsamen Absichtserklärung werden insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit der Finanzierung stehen. Die politischen Auflagen umfassen eine Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit einem Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Einnahmen. Die gemeinsame Absichtserklärung wird durch Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 42 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.
(3)Der Betrag der in Absatz 1 genannten Unterstützung darf 1 500 000 000 EUR auf monatlicher Basis nicht übersteigen. Die Kommission schließt eine Darlehensvereinbarung mit der Ukraine, die gegebenenfalls mit den Artikeln 22 und 23 im Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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