Art. 23 – Fremdkapitalkostenzuschuss

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden „Fremdkapitalzuschuss“), ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss durch Kapitel V abgedeckt.
(2)Die Ukraine kann den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Jahreshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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