Art. 37 – Dialog über die Ukraine-Fazilität

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Kommission führt mindestens alle vier Monate einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, um, soweit erforderlich, Folgendes zu erörtern: a) den Stand der Fortschritte bei der Umsetzung der Fazilität, insbesondere des Ukraine-Plans und der damit verbundenen Investitionen und Reformen, einschließlich Reformen zur Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Ukraine an die Vorschriften, Werte, Normen, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“); b) die Bewertung des Ukraine-Plans, einschließlich einer möglichen negativen Bewertung; c) die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 36 Absatz 7; d) die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 4; e) gegebenenfalls Zahlungs-, Einbehaltungs- und Kürzungsverfahren, einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen sowie f) sonstige einschlägige Informationen, die die Kommission dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat.
(2)Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3)Die Kommissionberücksichtig alle Aspekte, die sich aus den im Zuge des Dialogs über die Ukraine-Fazilität geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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