Art. 38 – Arbeitsprogramme

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Die Arbeitsprogramme werden mit Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen, mit Ausnahme der Operationen nach Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.
(2)Die Hilfe im Rahmen von Kapitel V kann auch durch spezifische Arbeitsprogramme durchgeführt werden, wenn die Durchführung dieser Unterstützung nicht den Abschluss der in den Artikeln 9 und 10 genannten Vereinbarungen erfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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