Art. 39 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung dieser Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(2)In den Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 werden Regeln und Verfahren für die Berichterstattung der Ukraine an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt. Für die Zwecke dieser Berichterstattung sollten sich die zuständigen Behörden der Ukraine regelmäßig mit der Werchowna Rada und anderen Interessenträgern, einschließlich der regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, sowie mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 14 absprechen.
(3)Über die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine wird gemäß Artikel 28 Absatz 10 Bericht erstattet.
(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Jahresbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor, ergänzt durch vierteljährliche Präsentationen zum Durchführungsstand der Fazilität.
(5)Die Kommission legt dem Ausschuss gemäß Artikel 42 den Bericht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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