ErwGr. 57

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Kompatibilität mit und der Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte die Fazilität Beiträge zu Tätigkeiten im Rahmen anderer Programme ermöglichen, ohne dass es zu einer Dopplung von Unterstützungsmaßnahmen kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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