ErwGr. 59

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern möglich sein, zur Umsetzung der Fazilität beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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