ErwGr. 63

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine einschließlich der erforderlichen Mechanismen zur Kontrolle und Rechnungsprüfung der Ausgaben festgelegt werden und in dem sichergestellt wird, dass die Ukraine im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union ein Maß an Schutz gewährleistet, das mit dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und in weitere einschlägigen Unionsrechtsvorschriften (im Folgenden „Rahmenabkommen“) vorgesehenen vergleichbar ist. Auch sollten mit der Ukraine – gegebenenfalls je nach betreffender Säule – Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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