ErwGr. 66

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Im Rahmen von Säule I der Fazilität sollten Mittel bereitgestellt werden, um die Umsetzung des Ukraine-Plans zu unterstützen, der die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthält und auch in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen einbezogen werden sollte. Die Finanzierung im Rahmen der Säule I sollte bereitgestellt werden, sofern die Bedingungen des Ukraine-Plans zufriedenstellend erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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