ErwGr. 67

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Ukraine sollte den Ukraine-Plan als kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Lösung für ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung ausarbeiten, mittels der die wirtschaftliche, soziale und ökologische Erholung sowie die nachhaltige Entwicklung des Landes und seine Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union unterstützt werden. Damit würde der Ukraine-Plan auch anderen Gebern eine Grundlage bieten, um die vorrangigen Finanzierungsbereiche für den Wiederaufbau der Ukraine zu ermitteln und Eigenverantwortung, Kohärenz und zusätzliche Beiträge entsprechend fördern. Daher sollte die Ukraine dafür sorgen, dass der Ukraine-Plan in seiner ausgearbeiteten Form den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf auf integrierte Weise deckt, sowie dass aufzeigt wird, in welchem Umfang die Maßnahmen des Ukraine-Plans von der Union über die Fazilität finanziert werden sollen. Bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sollte die Ukraine die im Rahmen anderer Unionsprogramme sowie seitens anderer Geber gewährte Unterstützung berücksichtigen. Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sicherstellen, dass andere Geber in der Lage sind, zur Unterstützung der Maßnahmen des Plans beizutragen, unter anderem durch Aufstockung der im Rahmen der Fazilität verfügbaren Mittel. Durch den Ukraine-Plan sollte gewährleistet werden, dass eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit den relevanten Gebern und internationalen Finanzierungsinstitutionen gegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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