ErwGr. 96

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Insbesondere sollte das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um aufzudecken und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt, und der EUStA jegliche Straftat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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