REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (36), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (37) und (EU) 2017/1939 (38) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch wirksame Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie Maßnahmen, um Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln wirksam zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen. Die zuständigen ukrainischen Behörden sollten Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.
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