ErwGr. 93

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Im Rahmen von Säule III der Fazilität sollte die Unterstützung vor allem auf die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union abzielen, um so zur Durchführung des Ukraine-Plans beizutragen. Bei diesem Prozess sollten auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarates und der Venedig-Kommission berücksichtigt werden. Die Unterstützung sollte auch darauf abzielen, die demokratischen und justiziellen Institutionen, einschließlich der Gerichte, und die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, auch im Hinblick auf ihre Rolle bei der öffentlichen Kontrolle, zu stärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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