ErwGr. 90

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die Flexibilität der Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch eine flexible Umsetzung der Garantie für die Ukraine erhöht werden, die schrittweise gewährt werden könnte. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte es erlaubt sein, die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe zu bilden, die der gewährten Garantie und nicht dem Betrag der Gesamtdotierung entspricht. Im Rahmen der Ausnahmeregelung sollte es auch möglich sein, schrittweise eine Dotierung zu bilden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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