ErwGr. 89

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Alle förderfähigen Gegenparteien und förderfähigen betrauten Einrichtungen sollten größtmögliche Sorgfalt walten lassen, um korrupte Praktiken, Günstlingswirtschaft oder eine unangemessene regionale oder sektorale Konzentration der Zuweisung oder Verwendung der Mittel zu verhindern, und sollten eine Berichterstattung und Prüfung eigens zu diesen Aspekten anwenden und verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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