ErwGr. 86

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte ein integriertes Finanzpaket darstellen, das Finanzierungskapazitäten in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen in der Ukraine bereitstellt. Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine sollte im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, insbesondere unter Nutzung der finanziellen und technischen Kapazitäten internationaler Finanzinstitutionen, europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, bilateraler europäischer Finanzierungsinstitutionen und von Exportkreditagenturen, einschließlich ihrer Beteiligung an dem mit Investitionen mit eigenen Mitteln verbundenen Risiko. Angesichts des Umfangs der Erholungs- und Wiederaufbauinvestitionen in der Ukraine, die eine Risikoteilung erfordern werden, muss die Union eine spezielle Garantiekapazität (im Folgenden „Garantie für die Ukraine“) schaffen. Von der Garantie für die Ukraine gedeckte Tätigkeiten werden gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Exportkreditagenturen und andere Finanzinstitutionen, die Unterstützung für Handelserleichterungen anbieten, können als Finanzintermediäre agieren. Bei der Umsetzung und Verwaltung der Garantie für die Ukraine sollte die Kommission für eine enge Koordinierung mit der Unterstützung sorgen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus durchgeführt wird. Die Garantie für die Ukraine sollte staatlichen, unterstaatlichen, nichtgewerblichen und gewerblichen Stellen sowie dem privaten Sektor zugutekommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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