ErwGr. 83

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der Ukraine-Plan nicht angenommen wird, der Ukraine für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem 1. Januar 2024 eine außerordentliche Unterstützung bereitzustellen. Diese Unterstützung sollte von zufriedenstellenden Fortschritten der Ukraine bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans und von in einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen abhängig gemacht werden. In der gemeinsamen Absichtserklärung sollten insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten festgelegt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit der Finanzierung stehen. Die politischen Auflagen sollten die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Einnahmen umfassen und sollten auf den Maßnahmen aufbauen, die die Ukraine bereits im Rahmen früherer Makrofinanzhilfeprogramme durchgeführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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