ErwGr. 82

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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