ErwGr. 81

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Um sicherzustellen, dass die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf im Hinblick auf ihre makrofinanzielle Stabilität zu decken und die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes in Gang zu setzen, sollten der Ukraine vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und der Erfüllung der Vorbedingung für ihre Unterstützung im Rahmen der Fazilität bis zu 7 % der Unterstützung in Darlehensform in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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