ErwGr. 84

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Transparenz bei der Durchführung der Fazilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Unterstützung durch die Union. Die Ukraine sollte zweimal jährlich Daten zu Personen und Stellen veröffentlichen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan genannten Reformen und Investitionen Mittel in Höhe von insgesamt mehr als 100 000 EUR erhalten. Diese Daten sollten, sofern gebührend gerechtfertigt, nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Stellen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Das Rahmenabkommen sollte genaue Regeln und einen zeitlichen Rahmen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine, für das Format dieser Daten sowie für den Zugang der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Rechnungshofs und, soweit angezeigt, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu diesen Daten enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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