ErwGr. 85

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Im Rahmen von Säule II der Fazilität sollte ein Investitionsrahmen geschaffen werden, mit dem Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau unterstützt werden sollen, die von den ukrainischen Behörden, Unternehmen des Privatsektors, Gemeinden, staatseigenen Unternehmen oder anderen Akteuren (im Folgenden „Investitionsrahmen für die Ukraine“) getätigt werden. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte den im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten Rechnung tragen und seine Ziele und seine Umsetzung unterstützen. Im Investitionsrahmen für die Ukraine sollte vorgesehen werden, dass die ukrainischen Behörden in geeigneter Weise in dessen Governance einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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