ErwGr. 80

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Es ist wichtig, sowohl Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit nach einem festen vierteljährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines Zahlungsantrags der Ukraine ausgezahlt werden, nachdem die Kommission eine Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Bedingungen vorgenommen hat. Im Falle einer positiven Bewertung sollte die Kommission unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen, in dem die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen für die Zahlungen festgestellt wird. Auf der Grundlage dieses Durchführungsbeschlusses des Rates sollte die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung der Auszahlung erlassen. Falls eine Bedingung gemäß dem vorläufigen Zeitplan, der im Beschluss zur Genehmigung des Ukraine-Plans festgelegt ist, nicht erfüllt wird, sollte die Kommission nach einer Methode für die teilweise Zahlung einen der jeweiligen Bedingung entsprechenden Betrag von der Zahlung abziehen. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in den nächsten Zahlungsperioden und bis zu 12 Monate nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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