ErwGr. 25

REG_2024_886 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

Hat die Union gemäß Artikel 215 AEUV restriktive Maßnahmen erlassen, in deren Rahmen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Sanktionen verhängt wurden, die bewirken, dass deren Vermögenswerte eingefroren werden oder ihnen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (im Folgenden „gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen“), ist es von elementarer Bedeutung, dass die Zahlungsdienstleister den daraus für sie erwachsenden Verpflichtungen wirksam nachkommen. Das Unionsrecht enthält jedoch keinerlei Vorschriften darüber, nach welchem Verfahren oder mit welchen Instrumenten die Zahlungsdienstleister die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherstellen müssen. Dadurch wenden die Zahlungsdienstleister verschiedene selbstgewählte oder von den zuständigen nationalen Behörden empfohlene Verfahren an. Die derzeitige Praxis, bei der die Einhaltung der aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen erwachsenden Verpflichtungen dadurch sichergestellt wird, dass Zahler und Zahlungsempfänger bei jedem nationalen oder grenzüberschreitenden Überweisungsvorgang überprüft werden, ergibt eine sehr hohe Zahl von Überweisungen, bei denen die Möglichkeit einer Beteiligung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen besteht. Bei der überwiegenden Mehrheit der dabei herausgefilterten Transaktionen ergibt die Überprüfung jedoch, dass keine gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen beteiligt sind. Aufgrund des Charakters von Echtzeitüberweisungen ist es den Zahlungsdienstleistern nicht möglich, diese herausgefilterten Transaktionen innerhalb der erforderlichen kurzen Fristen zu überprüfen, weswegen deren Ausführung verweigert wird. Wollen die Zahlungsdienstleister ihren Zahlungsdienstnutzern unionsweit auf verlässliche und vorhersehbare Weise Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anbieten, sehen sie sich dadurch vor operative Herausforderungen gestellt. Um größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Anstrengungen effizienter zu gestalten, die die Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen in Euro zur Erfüllung ihrer sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergebenden Verpflichtungen unternehmen, und um eine unnötige Behinderung der Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen zu vermeiden, sollten die Zahlungsdienstleister daher in diesem konkreten Zusammenhang keine transaktionsbasierte Überprüfung mehr vornehmen, sondern regelmäßig, zumindest täglich, prüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, ihre Zahlungsdienstnutzer regelmäßig zu überprüfen, betrifft nur gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen. Andere Arten von restriktiven Maßnahmen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder restriktive Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verpflichtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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