Die Zahlungsdienstleister benötigen ausreichend Zeit, um die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sollten daher schrittweise eingeführt werden, damit die Zahlungsdienstleister ihre Ressourcen effizient einsetzen können. In einem ersten Schritt sollten die Zahlungsdienstleister zur Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen verpflichtet werden und erst in einem zweiten Schritt auch die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten müssen, da die Versendung von Echtzeitüberweisungen die kostspieligere und komplexere der beiden Dienstleistungen sein dürfte und ihre Umsetzung daher mehr Zeit erfordert. Die Empfängerüberprüfung ist für Zahlungsdienstleister von Belang, die Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten.
Die Verpflichtung, die Empfängerüberprüfung anzubieten, sollte daher vom gleichen Zeitpunkt an gelten wie die Verpflichtung, Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen anzubieten. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Entgelten und dem harmonisierten Verfahren, das sicherstellen soll, dass die Zahlungsdienstleister ihren aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, sollten gelten, sobald die Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, Zahlungsdienste für die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anzubieten. Damit die Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die für die Umsetzung von Echtzeitüberweisungen in Euro erforderlichen Ressourcen effizient einsetzen können, sollten die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Pflichten für diese Zahlungsdienstleister später gelten als für die Zahlungsdienstleister in Euro-Mitgliedstaaten. Die Einführung der verschiedenen Verpflichtungen sollte, wie im Falle der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister, schrittweise erfolgen. Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der Euro vor diesen späteren Terminen als Währung eingeführt, so sollten die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat dieser Änderungsverordnung innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet nachkommen und spätestens zu den entsprechenden Terminen, die für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sollten dieser Änderungsverordnung jedoch früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachkommen können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024
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