(1)Ein Diensteanbieter, der politische Werbedienstleistungen in der Union anbietet, jedoch nicht in der Union ansässig ist, muss schriftlich eine natürliche oder juristische Person als seinen bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem er ihre Dienstleistungen anbietet, benennen. Der benannte bevollmächtigte Vertreter muss sich bei der in Absatz 4 genannten zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, registrieren lassen. Zu diesem Zweck übermitteln die Diensteanbieter der zuständigen Behörde den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres bevollmächtigten Vertreters. Die übermittelten Informationen müssen genau und in einem maschinenlesbaren Format abgefasst sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2)Der bevollmächtigte Vertreter ist für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung verantwortlich und kann unbeschadet der Haftung des Diensteanbieters und etwaiger gegen ihn eingeleiteter Gerichtsverfahren für jede Nichteinhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden. Der bevollmächtigte Vertreter ist der Empfänger für die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter. Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter.
(3)Die Diensteanbieter statten ihren bevollmächtigten Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um seine effiziente und zeitgerechte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls mit der Kommission sowie die Befolgung deren Entscheidungen sicherzustellen.
(4)Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige nationale Behörde, die für die Führung öffentlich zugänglicher und maschinenlesbarer Online-Verzeichnisse über alle in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Verordnung eingetragenen bevollmächtigten Vertreter verantwortlich ist. Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass diese Informationen leicht zugänglich und vollständig sind und regelmäßig aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Links zu den einschlägigen Websites zur Verfügung.
(5)Die Kommission richtet ein öffentlich verfügbares Portal ein, das zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 bereitgestellten Websites führt, und unterhält es.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024
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