Art. 19 – Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Targeting- und die Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Beim Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben sonstigen Anforderungen dieser Verordnung und den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen eine interne Politik annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen, in der in klarer und leichter Sprache dargelegt ist, wie diese Verfahren eingesetzt werden, und diese Politik für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem letzten Einsatz dieser Verfahren durchführen; b) sie müssen Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen unter Angabe der einschlägigen Mechanismen und verwendeten Parameter; c) sie müssen zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politischen Anzeige handelt, zusätzliche Informationen liefern, die notwendig sind, damit die betroffene Person die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter der eingesetzten Verfahren nachvollziehen kann, einschließlich der Angabe, ob ein System der künstlichen Intelligenz für die gezielte Schaltung oder Zustellung der politischen Anzeige und etwaige zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, wobei die folgenden Elemente enthalten sein müssen: i) die spezifischen Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängern, einschließlich der Parameter, die zur Bestimmung der Empfänger, an die die Werbung verbreitet wird, verwendet werden, ii) die Kategorien personenbezogener Daten, die für die Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren verwendet werden, iii) die Ziele, Mechanismen und Logik des Targetings, einschließlich der Inklusions- und Ausschlussparameter und der Gründe für die Auswahl dieser Parameter, iv) aussagekräftige Informationen über den Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz beim Targeting und bei der Anzeigenschaltung im Rahmen der politischen Werbung, v) den Zeitraum der Verbreitung der politischen Anzeige und die Zahl der Einzelpersonen, an die die politische Anzeige übermittelt wird, vi) ein Link dazu oder ein klarer Hinweis darauf, wo die in Buchstabe a genannte Politik leicht abgerufen werden kann; d) sie müssen eine interne jährliche Risikobewertung des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten vornehmen, deren Ergebnisse öffentlich verfügbar gemacht werden; e) sie müssen zusammen mit der politischen Anzeige, es sei denn, dies ist Bestandteil der nach Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geforderten Transparentbekanntmachung, auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 unterstützen, und insbesondere auf das Recht der Einzelpersonen, personenbezogene Daten zu ändern bzw. ihre Einwilligung zu widerrufen, wobei ein Link zu einer Schnittstelle enthalten sein muss, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.
(2)Handelt es sich bei dem Verantwortlichen nicht um den Herausgeber der politischen Werbung, so stellt der Verantwortliche sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, damit er seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen kann. Die Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards, soweit technisch möglich im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens, übermittelt.
(3)Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen den Verantwortlichen erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die diese benötigen, um den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
(4)Gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 und 3 bereitzustellende Informationen müssen in einem leicht zugänglichen und – sofern technisch machbar – maschinenlesbaren, deutlich sichtbaren und benutzerfreundlichen Format, auch durch Verwendung einfacher Sprache, bereitgestellt werden.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügen von Elementen der Liste nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern, die sich angesichts technischer Entwicklungen, der Marktpraxis, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und von Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und in einschlägigen Leitlinien, die durch die zuständigen Behörden veröffentlicht werden, ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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