(1)Auf Ersuchen interessierter Einrichtungen übermitteln die Anbieter politischer Werbedienstleistungen diesen Einrichtungen unverzüglich und kostenlos und soweit technisch möglich in einem maschinenlesbaren Format die Informationen, über die diese Anbieter politischer Werbedienstleistungen gemäß den Artikeln 9, 11 und 12 verfügen müssen.
(2)Interessenten, die um Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 ersuchen, müssen von geschäftlichen Interessen unabhängig sein und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen: a) zugelassene Forscher im Sinne des Artikels 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2065, b) Mitglieder einer nach nationalem Recht oder Unionsrecht zugelassenen Organisation der Zivilgesellschaft, deren satzungsmäßige Ziele der Schutz und die Förderung des öffentlichen Interesses sind, c) politische Akteure, d) nationale oder internationale in einem Mitgliedstaat anerkannte Wahlbeobachter, oder e) Journalisten.
(3)Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Anbieter politischer Werbedienstleistungen nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats bereitzustellen.
(4)Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen kann der Anbieter politischer Werbedienstleistungen die betreffenden Beträge aggregieren oder als Spanne angeben, soweit dies für den Schutz seiner berechtigten geschäftlichen Interessen erforderlich ist.
(5)Sind Ersuchen gemäß Absatz 1 offenkundig unklar, unverhältnismäßig oder betreffen sie Informationen, die sich nicht im Besitz des Anbieters politischer Werbedienstleistungen befinden, kann dieser die Bereitstellung der erbetenen Informationen ablehnen. In solchen Fällen übermittelt der betreffende Anbieter politischer Werbedienstleistungen dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort, die auch Angaben zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten, einschließlich wo anwendbar der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/1828 bestehenden Rechtsbehelfe, enthält.
(6)Verursacht die Bearbeitung der Ersuchen nach Absatz 1 erhebliche Kosten, so kann der Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine vertretbare, angemessene Gebühr in Rechnung stellen, die in keinem Fall die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der angeforderten Informationen übersteigen darf.
(7)Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unklar oder unverhältnismäßig ist oder Informationen betrifft, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, oder dass die Bearbeitung der Ersuchen erhebliche Kosten verursacht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024
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