Art. 14 – Regelmäßige Berichterstattung über politische Werbedienstleistungen

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Herausgeber politischer Werbung machen Angaben zu den Beträgen oder dem Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, erhalten haben, aggregiert nach Kampagne als Anlage zu ihrem Lagebericht im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU. Die Herausgeber politischer Werbung stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung oder Beaufsichtigung politischer Akteure zuständig sind, sofern entsprechende Behörden nach nationalem Recht eingerichtet wurden.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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