(1)Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e folgende Informationen umfasst: a) die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse und, sofern veröffentlicht, der Postanschrift sowie, wenn der Sponsor keine natürliche Person ist, der Anschrift des Orts der Niederlassung, b) die nach Buchstabe a erforderlichen Informationen über die natürliche oder juristische Person, die für die politische Anzeige eine Vergütung zahlt, wenn diese Person nicht mit dem Sponsor oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, identisch ist, c) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet werden soll, d) die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der sonstigen Leistungen, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen erhalten haben, einschließlich derjenigen, die der Herausgeber teilweise oder vollständig im Austausch für die politischen Werbedienstleistungen erhalten hat, und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne, e) Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe d genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben, f) die Methode, die für die Berechnung der Beträge und des Werts gemäß Buchstabe d verwendet wurde, g) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen oder Referenden oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse, mit denen die politische Anzeige in Zusammenhang steht, h) wenn die politische Anzeige mit bestimmten Wahlen oder Referenden in Zusammenhang steht, Links zu offiziellen Informationen über die Modalitäten der Teilnahme an den betreffenden Wahlen oder Referenden, i) gegebenenfalls Links zu dem in Artikel 13 genannten europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen, j) Angaben zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Verfahren, k) gegebenenfalls die Angabe, ob eine frühere Veröffentlichung der politischen Anzeige bzw. einer früheren Fassung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt oder eingestellt wurde; l) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die politische Anzeige auf der Grundlage der Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Informationen, Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren unterzogen wurde; m) gegebenenfalls und falls technisch machbar die Reichweite der politischen Anzeige, die Anzahl der Aufrufe und der Interaktionen mit der politischen Anzeige.
(2)Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen vollständig sind.
Die Herausgeber politischer Werbung sorgen für die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstaben d, f, i, j und m genannten Informationen vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige.
Stellt der Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nimmt er unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermittelt gegebenenfalls die vervollständigten oder berichtigten Informationen an den Herausgeber politischer Werbung.
Stellt der Herausgeber politischer Werbung auf irgendeine Weise fest, dass die in Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unvollständig oder unrichtig sind, bemüht sich der Herausgeber nach besten Kräften, auch durch die Kontaktaufnahme zu dem Sponsor oder den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, darum, dass diese Informationen unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden.
Können die Angaben nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden, so darf der Herausgeber politischer Werbung die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen bzw. muss die Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige unverzüglich einstellen.
Der Herausgeber politischer Werbung informiert unverzüglich die betroffenen Sponsoren bzw.
Anbieter politischer Werbedienstleistungen über alle Entscheidungen, die im Rahmen von Unterabsatz 5 dieses Absatzes getroffen wurden.
(3)Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Anzeige aufgenommen werden bzw. während des Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige jederzeit leicht auffindbar sein.
Die Transparenzbekanntmachung muss während des gesamten Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige auf dem neuesten Stand gehalten werden und in einem leicht zugänglichen Format und, zumindest wenn die politische Anzeige elektronisch zur Verfügung gestellt wird, in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
Sie ist in der Sprache der politischen Anzeige abzufassen.
Die Herausgeber politischer Werbung, die Dienstleistungen in der Union anbieten, stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachungen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen genügen, indem sie u. a. die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung stellen, sofern dies technisch machbar ist.
Die Transparenzbekanntmachungen müssen deutlich sichtbar und benutzerfreundlich sein, auch durch die Verwendung einer einfachen Sprache.
(4)Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen daran für einen Zeitraum von sieben Jahren nach der letzten Veröffentlichung der betreffenden politischen Anzeige auf.
(5)Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, wenn die Erbringung von Werbedienstleistungen im Verhältnis zu deren Haupttätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung von Punkten zur Liste der Punkte in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und durch Änderung von Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Lichte der technischen Entwicklungen, der Marktpraxis, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung, der Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und der von den zuständigen Stellen herausgegebenen einschlägigen Leitlinien zu ändern, sofern eine solche Änderung für das Verständnis des größeren Zusammenhangs der politischen Anzeige und ihrer Ziele erforderlich ist.
(7)Die Kommission erlässt bis zum 10.
Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Transparenzbekanntmachung und zur Bereitstellung technischer Spezifikationen für die Transparenzbekanntmachung, um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen und Marktentwicklungen, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und bewährter Verfahren sowie der besonderen Erfordernisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an das verwendete Medium angepasst wird, einschließlich für audiovisuelle Medien und Printmedien sowie für Online- und Offline-Werbung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024
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