Art. 9 – Führung von Aufzeichnungen

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen bewahren in dem Maße, wie es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf: a) die politische Anzeige oder politische Werbekampagne, mit der die Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, b) die konkreten Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der politischen Werbung erbracht haben, c) die Beträge, die sie für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, und den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen erhalten haben, d) Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe c genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben, e) die Identität und die Kontaktdaten des Sponsors der politischen Anzeige und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, und bei juristischen Personen den Ort der Niederlassung und f) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht.
(2)Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen vollständig und genau sind.
(3)Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen in schriftlicher oder elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden in einem maschinenlesbaren Format für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, wenn die Erbringung von Werbedienstleistungen im Verhältnis zu ihren Haupttätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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