(1)Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass jede politische Anzeige zusammen mit den folgenden Informationen bereitgestellt wird, die in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise erscheinen müssen: a) eine Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt; b) die Identität des Sponsors der politischen Anzeige und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert; c) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht; d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war; e) eine Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Informationen umfasst, oder einen klaren Hinweis darauf, wo sie leicht und unmittelbar abgerufen werden kann.
(2)Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in den Absatz 1 genannten Informationen vollständig sind. Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die Informationen darüber, wo die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Transparenzbekanntmachung abgerufen werden kann, korrekt sind.
(3)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in Form von Kennzeichnungen zur Verfügung gestellt, die dem jeweiligen verwendeten Medium Rechnung tragen. Diese Kennzeichnung muss deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige weiterhin sichtbar sein.
(4)Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und des Musters der in Absatz 3 genannten Kennzeichnungen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird sichergestellt, dass die Kennzeichnungen an das verwendete Medium, auch für audiovisuelle Medien und Printmedien sowie für Online- und Offline-Werbung, angepasst werden, wobei die besonderen Merkmale des entsprechenden Mediums sowie die neuesten technischen Entwicklungen und Marktentwicklungen, die einschlägige wissenschaftliche Forschung und bewährte Verfahren zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen Behörden, und die Kommission fördern unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der beteiligten einschlägigen Diensteanbieter und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltensregeln, die zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beitragen sollen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024
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