Art. 13 – Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Kommission richtet ein europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen (im Folgenden „europäisches Archiv“) ein, das sämtliche in der Union veröffentlichten oder an Unionsbürger oder in der Union ansässige Personen gerichtete politische Online-Anzeigen enthält, und sorgt für dessen Verwaltung, entweder direkt oder durch Übertragung dieser Aufgabe an eine Verwaltungsbehörde.
Dieses Archiv muss Folgendes umfassen: a) eine Funktion, die den öffentlichen Zugang zu politischer Online-Anzeige ermöglicht, zusammen mit den Informationen, die von Herausgebern politischer Werbung gemäß Artikel 12 Absatz 1 für jede politische Online-Anzeige ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung bereitgestellt werden; die Informationen müssen in maschinenlesbarem Format verfügbar sein, eine Suche mit mehreren Kriterien erlauben und über ein zentrales Portal öffentlich zugänglich sein, b) einen Hosting-Dienst, der die Verfügbarkeit politischer Online-Werbung und der mit ihr veröffentlichten Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 für den gesamten Zeitraum, in dem die politische Anzeige geschaltet ist, und für sieben Jahre nach der letzten politischen Anzeige sicherstellt; der Hosting-Dienst und der Zugang zu den gespeicherten Informationen erfüllen die rechtlichen Anforderungen an die Entfernung der politischen Anzeige und der damit veröffentlichten Informationen und lassen diese unberührt; der Hosting-Dienst ist für die Herausgeber politischer Werbung, die eine politische Online-Anzeige in das europäische Archiv einstellen, kostenlos.
(2)Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, stellen sicher, dass jede politische Anzeige zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in einem Archiv gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 zur Verfügung gestellt wird.
Darüber hinaus ermöglichen diese Herausgeber politischer Werbung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und während des gesamten Zeitraums, in dem die politische Anzeige geschaltet ist, und sieben Jahre, nachdem die politische Anzeige zuletzt auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wurde, Zugang zu diesen Informationen über das europäische Archiv.
(3)Entfernen oder sperren Herausgeber politischer Werbung eine bestimmte politische Anzeige aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gewähren sie für den in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum weiterhin Zugang zu den nach Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen.
Diese Anforderung gilt unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Anforderungen.
(4)Andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Herausgeber politischer Werbung, die politische Anzeigen über einen Online-Dienst veröffentlichen, stellen jede solche politische Anzeige und die nach Artikel 12 Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens 72 Stunden nach der ersten Veröffentlichung der politischen Anzeige in das europäische Archiv ein.
(5)Die Kommission oder gegebenenfalls die in Absatz 1 genannte Verwaltungsbehörde haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der politischen Werbung und der darin veröffentlichten Informationen oder für die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften und sonstiger geltender verbindlicher Vorschriften.
(6)Die Kommission erlässt bis zum 10.
April 2026 Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 29, um die Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierte Metadaten zur Erleichterung der Aufnahme politischer Anzeigen in das europäische Archiv und die Indexierung politischer Werbung durch Online-Suchmaschinen, standardisierte Authentifizierung und eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle festzulegen, damit die Bündelung der gemäß dieser Verordnung online veröffentlichten Informationen über ein zentrales Portal abgerufen werden kann.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den technischen, marktbezogenen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung und strebt folgende Ziele an: a) öffentliches Zugänglichmachen der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen über das europäische Archiv, b) Ermöglichung eines einfachen Zugangs der Öffentlichkeit zu Online-Transparenzbekanntmachungen, und zwar durch die Verwendung einer gemeinsamen Programmierschnittstelle für Anwendungen, die den Zugriff auf die Bekanntmachungen und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken ermöglicht, c) Unterstützung des Zugangs Dritter und der Öffentlichkeit zu Transparenzbekanntmachungen, u. a. durch die angebotene Möglichkeit, Online-Transparenzbekanntmachungen zu analysieren und sie über benutzerfreundliche Portale und Suchdienste aufzurufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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