Art. 16 – Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Um die Einhaltung der Artikel 9, 11, 12 und 14 zu überprüfen, sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen müssen vollständig, genau und vertrauenswürdig sein und in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt werden. Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format übermittelt.
(2)Das in Absatz 1 genannte Ersuchen muss Folgendes enthalten: a) eine Begründung, aus der hervorgeht, für welchen Zweck die Informationen angefordert werden, es sei denn, das Ersuchen dient der Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, soweit die Begründung des Ersuchens diesen Zweck gefährden würde, b) Informationen über die Rechtsbehelfe, die dem betreffenden Anbieter politischer Werbedienstleistungen und dem Sponsor der politischen Werbedienstleistung zur Verfügung stehen.
(3)Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die zuständige nationale Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellt die angeforderten Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen zur Verfügung. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, unternehmen jedoch zumutbare Anstrengungen, um die angeforderten Informationen innerhalb von zwölf Arbeitstagen und danach ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln.
(4)Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum stellen Anbieter politischer Werbedienstleistungen die angeforderten Informationen, in deren Besitz sie sich befinden, abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels unverzüglich und spätestens binnen 48 Stunden zur Verfügung. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, unternehmen jedoch zumutbare Anstrengungen, um die angeforderten Informationen, in deren Besitz sie sich befinden, unverzüglich und wenn möglich vor dem Datum der Wahl oder des Referendums bereitzustellen.
(5)Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen benennen eine Kontaktstelle für die Interaktion mit den zuständigen nationalen Behörden. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, können eine externe natürliche Person als Kontaktstelle benennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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