Art. 23 – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Sponsoren unterliegt der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
Hat der Anbieter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, unterliegt er der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem er seine Hauptniederlassung hat.
(2)Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 1 des vorliegenden Artikels arbeiten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls.
(3)Eine zuständige Behörde leistet auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Ersuchens Unterstützung, damit die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.
Eine zuständige Behörde stellt auf begründetes Informationsersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über die in Artikel 22 Absatz 9 genannten Kontaktstellen dieser zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen zur Verfügung.
Die Frist kann auf einen Monat verlängert werden, wenn zusätzliche Untersuchungen oder Informationen mehrerer zuständiger Behörden erforderlich sind.
(4)Hat eine zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass in dessen Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstoßen wurde, so unterrichtet sie die zuständige Behörde der Hauptniederlassung des Anbieters und fordert sie gegebenenfalls auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 zu ergreifen.
(5)Eine Mitteilung gemäß Absatz 4 muss fundiert, hinreichend begründet und verhältnismäßig sein und zumindest Folgendes enthalten: a) Angaben, die die Identifizierung des Sponsors oder des Anbieters politischer Werbedienstleistungen ermöglichen, b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aufgrund derer die zuständige meldende Behörde einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Umstände, die die Bewertung der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kriterien ermöglichen, c) Angaben dazu, wo die betreffende politische Anzeige oder eine Kopie davon gefunden werden kann, d) alle sonstigen Angaben, die die meldende zuständige Behörde für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die sie auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.
(6)Verfügt die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung nicht über ausreichende Informationen, um auf eine gemäß Absatz 4 erhaltene Mitteilung hin tätig zu werden, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, zusätzliche Informationen anfordern.
Nach Eingang eines solchen Ersuchens stellt die zuständige Behörde die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung.
Die Frist gemäß Absatz 7 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.
(7)Die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung übermittelt der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, und dem Netz der nationalen Kontaktstellen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 4 genannten Mitteilung bzw. der in Absatz 6 genannten Informationen ihre Bewertung des mutmaßlichen Verstoßes und Informationen über die Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(8)Betrifft die Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen sich nicht die Hauptniederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistung befindet, so kann die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung unter Beteiligung der zuständigen Behörde(n) dieser Mitgliedstaaten eine gemeinsame Untersuchung einleiten und leiten: a) von Amts wegen und nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörde(n) oder b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde oder anderer zuständiger Behörden auf der Grundlage der begründeten Annahme, dass die durch einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung ansässig ist, erbrachten politischen Werbedienstleistungen gegen diese Verordnung verstoßen oder Einzelpersonen im Hoheitsgebiet des Landes der ersuchenden zuständigen Behörde(n) erheblich beeinträchtigen.
(9)Für die Zwecke des Absatzes 8 übermittelt die zuständige Behörde, die um die Einleitung einer gemeinsamen Untersuchung ersucht, der/den anderen zuständigen Behörde(n) die in Absatz 5 genannten Informationen.
Beschließt eine zuständige Behörde, sich nicht an einer gemeinsamen Untersuchung zu beteiligen, so übermittelt sie der/den anderen zuständigen Behörde(n) eine entsprechende Begründung.
(10)Bei der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung arbeiten die zuständigen Behörden in guter Absicht zusammen und üben ihre Untersuchungsbefugnisse insoweit aus, wie es für die Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes erforderlich ist.
Die im Rahmen einer gemeinsamen Untersuchung tätigen zuständigen Behörden unterrichten einander über alle einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen, die sie einleiten oder einzuleiten beabsichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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