Art. 26 – Veröffentlichung der Daten von Wahlen und Referenden

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle und mit angemessener Bezugnahme auf diese Verordnung.
(2)Die Kommission stellt ein Portal bereit, über das die Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Bekanntgabe die Daten ihrer Wahlen, Referenden sowie gegebenenfalls ihre Wahlzeiträume angeben. Das Portal muss öffentlich zugänglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2024_900 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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