Art. 25 – Sanktionen

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

(1)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bzw. andere Maßnahmen fest, die für Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei Verstößen gegen die Artikel 5 bis 17, 20 und 21 erforderlich sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese zeitnah umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Festlegung der Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie die für den Journalistenberuf geltenden Vorschriften oder Regeln berücksichtigen.
(2)Der Höchstbetrag der finanziellen Sanktionen, der verhängt werden kann, richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das Sanktionen unterworfen wird: a) 6 % der jährlichen Einnahmen oder des Jahresbudgets des Sponsors bzw. des Anbieters politischer Werbedienstleistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, oder b) 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Sponsors oder Anbieters politischer Werbedienstleistungen im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 10. Januar 2026 mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
(4)Bei der Entscheidung über die Art und die Höhe der Sanktion wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer des Verstoßes; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung; d) jegliche vorausgehenden Verstöße und jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall; e) der Umfang der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; f) gegebenenfalls Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das Sanktionen unterworfen wird.
(5)Verstöße gegen die Artikel 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während des letzten Monats vor einer Wahl oder einem Referendum veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl oder das betreffende Referendum organisiert wird. Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verleger politischer Werbedienstleistungen zu zwingen, einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen.
(6)Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung können die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 jener Verordnung genannten Betrag verhängen.
(7)Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung kann der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 innerhalb seiner Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 jener Verordnung genannten Betrag verhängen.
(8)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 27.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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