ErwGr. 30

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

Der EIF sollte vom Beirat entwickelt werden. Der Beirat sollte sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten stehen somit zusammen mit der Kommission im Mittelpunkt der Entwicklung und Umsetzung des EIF. Der Beirat sollte den EIF erforderlichenfalls aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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