Art. 37 – Prozesse

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 36 befugt sind, den Router zu nutzen, oder Europol ersuchen um eine Abfrage, indem sie dem Router biometrische Daten übermitteln. Der Router versendet das Abfrageersuchen an die Datenbanken aller oder bestimmter Mitgliedstaaten und die Europol-Daten gleichzeitig mit den vom Nutzer übermittelten Daten nach Maßgabe der jeweiligen Zugriffsrechte.
(2)Nach Erhalt eines vom Router übermittelten Abfrageersuchens leitet jeder ersuchte Mitgliedstaat unverzüglich eine automatisierte Abfrage seiner Datenbanken ein. Nach Erhalt eines vom Router übermittelten Abfrageersuchens leitet Europol unverzüglich eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbanken ein.
(3)Sämtliche Übereinstimmungen infolge der Abfragen im Sinne des Absatzes 2 werden automatisch an den Router zurückgesendet. Der ersuchende Mitgliedstaat wird automatisch benachrichtigt, wenn keine Übereinstimmung vorliegt.
(4)Der Router bringt die Antworten, sofern der ersuchende Mitgliedstaat dies beschließt und sofern anwendbar mittels eines Abgleichs der für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten und der in den Antworten des ersuchten Mitgliedstaats oder der ersuchten Mitgliedstaaten oder Europols mitgeteilten biometrischen Daten in eine Rangfolge.
(5)Der Router sendet die Liste der übereinstimmenden biometrischen Daten und ihrer Rangfolge (Scores) an den Nutzer des Routers zurück.
(6)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des technischen Verfahrens für die Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten durch den Router, des Formats der Antworten des Routers auf solche Abfragen und der technischen Vorschriften für den Abgleich und die Festlegung der Rangfolge der Übereinstimmung zwischen biometrischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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