Art. 40 – Protokollierung

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)eu-LISA führt Protokolle aller Datenverarbeitungsvorgänge im Router. Diese Protokolle enthalten folgende Angaben: a) ob ein Mitgliedstaat oder Europol um die Abfrage ersucht hat; wenn es ein Mitgliedstaat war, der um die Abfrage ersucht hat, der betroffene Mitgliedstaat; b) Datum und Uhrzeit des Ersuchens; c) Datum und Uhrzeit der Antwort; d) nationale Datenbanken oder Europol-Daten, an die ein Abfrageersuchen gerichtet wurde; e) nationale Datenbanken oder Europol-Daten, die eine Antwort übermittelt haben; f) die etwaige Bestätigung, dass eine gleichzeitige Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten vorgenommen wurde.
(2)Jeder Mitgliedstaat protokolliert die Abfragen, die die zur Nutzung des Routers ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter seiner zuständigen Behörden durchführen, und die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten. Europol protokolliert die Abfragen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden nur zur Erhebung von Statistiken und zur datenschutzrechtlichen Kontrolle einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Wahrung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Diese Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und drei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
(4)Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung haben die Verantwortlichen für die in Artikel 55 genannte Eigenkontrolle Zugang zu den Protokollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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