Art. 43 – Verwendung des EPRIS

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Für die über das EPRIS erfolgende Abfrage von nationalen Polizeiaktennachweisen werden mindestens zwei der folgenden Datensätze verwendet: a) Vorname(n); b) Familienname(n); c) Geburtsdatum.
(2)Sofern verfügbar, können auch die folgenden Datensätze verwendet werden: a) Aliasname(n) und früher verwendete(r) Name(n); b) Staatsangehörigkeit(en); c) Geburtsland; d) Geschlecht.
(3)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten werden pseudonymisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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Kann ich Art. 43 REG_2024_982 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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