Art. 41 – Meldeverfahren bei technischer Nichtnutzbarkeit des Routers

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Ist die Nutzung des Routers zur Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken oder der Europol-Daten aufgrund eines Ausfalls des Routers technisch nicht möglich, so benachrichtigt eu-LISA die in Artikel 36 genannten Nutzer des Routers automatisch. eu-LISA ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der Nichtnutzbarkeit des Routers.
(2)Ist die Nutzung des Routers zur Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken aufgrund eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich, so benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol automatisch. Der betroffene Mitgliedstaat ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der technischen Nichtnutzbarkeit des Routers.
(3)Ist die Nutzung des Routers zur Abfrage der Europol-Daten aufgrund eines Ausfalls der Infrastruktur von Europol technisch nicht möglich, so benachrichtigt Europol die Mitgliedstaaten, die Kommission und eu-LISA automatisch. Europol ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung der technischen Nichtnutzbarkeit des Routers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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