Art. 42 – EPRIS

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Das Europäische Polizeiaktennachweissystem (EPRIS) wird hiermit eingerichtet. Für die in Artikel 26 genannte automatisierte Abfrage nationaler Polizeiaktennachweise verwenden die Mitgliedstaaten und Europol das EPRIS.
(2)Das EPRIS setzt sich zusammen aus a) einer dezentralen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten einschließlich einer Suchfunktion, die die gleichzeitige Abfrage der nationalen Polizeiaktennachweise auf der Grundlage nationaler Datenbanken ermöglicht; b) einer zentralen Infrastruktur, die die Suchfunktion unterstützt, die die gleichzeitige Abfrage nationaler Polizeiaktennachweise ermöglicht; c) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der zentralen Infrastruktur, den Mitgliedstaaten und Europol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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