Art. 9 – Regeln für Ersuchen und Antworten in Bezug auf DNA-Profile

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Ein Ersuchen um eine automatisierte Abfrage von DNA-Profilen enthält ausschließlich die folgenden Informationen: a) Code des ersuchenden Mitgliedstaats; b) Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens; c) die DNA--Fundstellendatensätze; d) ob die übermittelten DNA-Profile nicht identifizierte DNA-Profile oder identifizierte DNA-Profile sind.
(2)Eine Antwort auf ein in Absatz 1 genanntes Ersuchen enthält ausschließlich folgende Informationen: a) Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen oder keine Übereinstimmungen vorliegen; b) Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens; c) Datum, Uhrzeit und Kennnummer der Antwort; d) Codes des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats; e) Referenznummern der DNA-Profile des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats; f) ob die übermittelten DNA-Profile nicht identifizierte DNA-Profile oder identifizierte DNA-Profile sind; g) die übereinstimmenden DNA-Profile.
(3)Einer Übereinstimmung wird nur dann automatisch erfolgen, wenn die automatisierte Abfrage eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Minimum an Loci nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
(4)Ergibt eine Abfrage mit nicht identifizierten DNA-Profilen eine Übereinstimmung, so kann jeder ersuchte Mitgliedstaat mit übereinstimmenden Daten eine Markierung in seine nationale Datenbank eingeben, aus der hervorgeht, dass nach der Abfrage durch einen anderen Mitgliedstaat eine Übereinstimmung für das betreffende DNA-Profil vorliegt. Die Markierung enthält die Referenznummer des von dem ersuchenden Mitgliedstaat verwendeten DNA-Profils.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 übereinstimmen. Diese Mitteilungen sind in dem in Artikel 79 genannten Handbuch wiederzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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