Art. 8 – Grundsätze des Austauschs von DNA-Profilen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten oder Europol weitergeleiteten DNA-Fundstellendatensätze, einschließlich ihrer Verschlüsselung. Europol ergreift geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der an die Mitgliedstaaten übermittelten DNA-Fundstellendatensätze, einschließlich ihrer Verschlüsselung, zu gewährleisten.
(2)Jeder Mitgliedstaat und Europol stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten DNA-Profile von ausreichender Qualität für einen automatisierten Abgleich sind. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Mindestqualitätsstandard fest, um den Abgleich von DNA-Profilen zu ermöglichen.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen europäischen oder internationalen Standards, die von den Mitgliedstaaten und Europol für den Austausch von DNA-Fundstellendatensätzen zu verwenden sind.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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