(1)Zur Untersuchung von Straftaten führen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Erstverbindung mit dem Router über ihre nationalen Kontaktstellen eine automatisierte Abfrage mittels eines Abgleichs aller DNA-Profile, die in ihren DNA-Datenbanken gespeichert sind, mit allen in den DNA-Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und von Europol gespeicherten DNA-Profilen durch. Die Mitgliedstaaten und Europol vereinbaren bilateral mit jedem anderen Mitgliedstaat die Modalitäten dieser automatisierten Abfragen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren.
(2)Zur Untersuchung von Straftaten führen die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Kontaktstellen automatisierte Abfragen mittels eines Abgleichs aller der neuen DNA-Profile, die ihren DNA-Datenbanken hinzugefügt wurden, mit allen in den DNA-Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und von Europol-Daten gespeicherten DNA-Profilen durch.
(3)Konnten die in Absatz 2 genannten Abfragen nicht stattfinden, so kann der betroffene Mitgliedstaat bilateral mit jedem anderen Mitgliedstaat und mit Europol vereinbaren, sie zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, indem sie DNA-Profile mit allen in den DNA-Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und in den Europol-Daten gespeicherten DNA-Profilen abgleichen. Der betroffene Mitgliedstaat vereinbart bilateral mit jedem anderen Mitgliedstaat und mit Europol die Modalitäten für diese automatisierte Abfrage im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren.
(4)Abfragen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden nur im Rahmen von Einzelfällen und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
(5)Wird im Zuge einer automatisierten Abfrage eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datenbank bzw. den Datenbanken des ersuchten Mitgliedstaats gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats auf automatisierte Weise die DNA-Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist.
(6)Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats kann entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei DNA-Profilen zu bestätigen. Wenn sie sich entscheidet, eine Übereinstimmung zwischen zwei DNA-Profilen zu bestätigen, unterrichtet sie den ersuchten Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter eine manuelle Überprüfung durchführt, um diese Übereinstimmung mit den vom ersuchten Mitgliedstaat erhaltenen DNA-Fundstellendaten zu bestätigen.
(7)Soweit es für die Untersuchung von Straftaten relevant ist, kann die nationale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaats entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei DNA-Profilen zu bestätigen. Wenn sie sich entscheidet, eine Übereinstimmung zwischen zwei DNA-Profilen zu bestätigen, unterrichtet sie den ersuchenden Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter eine manuelle Überprüfung durchführt, um diese Übereinstimmung mit den vom ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen DNA-Fundstellendaten zu bestätigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024
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