ErwGr. 5

REG_2025_1047 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Die EFRAG ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Nutzen dieser Änderungen die damit verbundenen Kosten übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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